Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Cleanexo UG (haftungsbeschränkt), handelnd unter der Marke „Studio Goldig“, und ihren gewerblichen Auftraggebern. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Cleanexo UG (haftungsbeschränkt), handelnd unter der Marke „Studio Goldig“ (nachfolgend „Anbieter“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Leistungen aus den Bereichen Webdesign, Webentwicklung, Branding, Conversion-Optimierung, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Beratung sowie damit verbundene Dienst- und Werkleistungen.
- Die AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht abgeschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es auf einen erneuten Hinweis ankommt.
- Im Sinne dieser AGB bezeichnet „Vertrag“ jede zwischen den Parteien getroffene, schriftlich oder per E-Mail bestätigte Vereinbarung über zu erbringende Leistungen. „Werk“ bezeichnet jedes vom Anbieter erstellte Arbeitsergebnis, insbesondere Designs, Layouts, Quellcode, Texte, Konzepte und Websites. „Projektvertrag“ bezeichnet einmalige, auf ein konkretes Werk gerichtete Vereinbarungen; „Dauerschuldverhältnis“ bezeichnet wiederkehrende Leistungen wie Retainer, Wartung, Hosting-Betreuung oder laufende SEO-Betreuung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters, durch Annahme des Angebots in Textform durch den Auftraggeber oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
- Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine etwaige Aufhebung des Textformerfordernisses.
- Offensichtliche Irrtümer, Druck- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen verpflichten den Anbieter nicht und können von ihm jederzeit korrigiert werden.
§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten
- Der Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Die Leistungen werden nach den Regeln der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbracht.
- Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, schuldet der Anbieter ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmten Conversion-Raten, Umsätze, Besucherzahlen oder Suchmaschinen-Platzierungen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Markenzeichen), Zugänge (z. B. Hosting, Domain, CMS, Analyse-Tools) und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten über die erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Schutzrechte verfügt und dass deren Nutzung im Rahmen des Vertrags keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt den Anbieter insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei.
- Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwände kann der Anbieter zu seinen jeweils gültigen Stundensätzen abrechnen.
§ 4 Änderungen, Mehraufwand und Zusatzleistungen
- Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind in Textform mitzuteilen.
- Der Anbieter ist berechtigt, vor Umsetzung solcher Wünsche ein gesondertes Angebot abzugeben oder die Beauftragung als Zusatzleistung zu behandeln. Eine Verpflichtung zur Annahme zusätzlicher Leistungswünsche besteht nicht.
- Mehraufwände, die durch unklare, unvollständige oder nachträglich geänderte Vorgaben des Auftraggebers entstehen, werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz des Anbieters abgerechnet, sofern keine andere Vergütung vereinbart wurde.
§ 5 Vergütung, Anzahlung, Zahlungsbedingungen und Rückerstattung
- Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
- Reisekosten, Aufwendungen für Lizenzen Dritter (z. B. Stockmaterial, Schriften, Premium-Plugins, Hosting), behördliche Gebühren sowie sonstige Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil eines Pauschalpreises sind.
- Der Anbieter ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung vor Beginn der Leistungserbringung zu verlangen. Die Anzahlung ist binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Anbieter ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur insoweit gestattet, als seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Beendet der Anbieter den Vertrag aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat (insbesondere ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund seitens des Anbieters oder vom Anbieter zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung), so erstattet er eine bereits geleistete Anzahlung anteilig im Verhältnis der bis zum Wirksamwerden der Beendigung noch nicht erbrachten Leistungsanteile. Maßgeblich für den Leistungsfortschritt ist eine nachvollziehbare, in Textform dokumentierte Aufstellung der bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Arbeiten.
- Beendet der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig, ohne dass ein vom Anbieter zu vertretender wichtiger Grund vorliegt, behält der Anbieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für sämtliche bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz nachweisbar entstandener und nicht anderweitig kompensierbarer Aufwendungen. § 648 BGB bleibt unberührt; etwaige ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb sind anzurechnen.
- Rückerstattungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach abschließender Klärung des Leistungsstands, unbar auf das vom Auftraggeber zuletzt für Zahlungen genutzte Konto.
§ 6 Zahlungsverzug
- Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach §§ 286, 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Der Anbieter ist im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, weitere Leistungen aus dem Vertrag bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzubehalten und – nach erfolgloser Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten.
- Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten geltend machen.
§ 7 Ausführungsfristen und Termine
- Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindliche Zielvorgaben, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlicher Fixtermin vereinbart wurden.
- Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Mitwirkungsverzug des Auftraggebers, Ausfall von Vorleistungen Dritter), verlängern sich die Fristen angemessen.
- Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und gesondert abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 8 Abnahme
- Soweit der Vertrag werkvertragliche Leistungen zum Gegenstand hat (z. B. Erstellung einer Website oder eines Designs), ist der Auftraggeber zur förmlichen Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht und ihm zur Abnahme angeboten wurde.
- Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder etwaige wesentliche Mängel in Textform konkret zu rügen.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine substantiierte Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen (fingierte Abnahme). Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber das Werk produktiv nutzt (z. B. Live-Schaltung der Website).
- Um eine Überraschung des Auftraggebers im Sinne des § 305c BGB auszuschließen, weist der Anbieter den Auftraggeber bei Mitteilung der Fertigstellung ausdrücklich, gesondert und in Textform (E-Mail genügt) auf den Beginn der 14-tägigen Prüfungsfrist sowie auf die Rechtsfolge der fingierten Abnahme nach Absatz 3 hin. Unterbleibt dieser Hinweis, tritt die fingierte Abnahmewirkung nicht ein.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 9 Mängelrechte und Gewährleistung
- Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Bei werkvertraglichen Leistungen ist der Anbieter zunächst zur Nacherfüllung berechtigt; Art und Weise der Nacherfüllung obliegen seiner Wahl.
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Im kaufmännischen Verkehr gilt ergänzend § 377 HGB.
- Die Gewährleistungsfrist für werkvertragliche Einzelleistungen (insbesondere Erstellung von Websites, Designs und Quellcode) beträgt 12 Monate ab Abnahme. Diese Verkürzung gegenüber der gesetzlichen Frist von zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) zulässig, da die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gegenüber Unternehmern nach § 310 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar Anwendung finden und die Verkürzung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB im Hinblick auf die kurze technologische Halbwertzeit digitaler Werke standhält.
- Abweichend von Absatz 3 gilt für laufende Software-Wartungs-, Support- und SaaS-ähnliche Dauerleistungen eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab der jeweils mangelhaften Teilleistung, soweit nicht im Einzelvertrag eine andere angemessene Frist vereinbart wird.
- Die Verkürzung nach Absatz 3 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen einer Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels sowie nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Keine Mängel sind insbesondere: unwesentliche Abweichungen von vereinbarten Eigenschaften, Beeinträchtigungen, die auf Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, fehlerhafter Bedienung, ungeeigneter Hard- oder Software-Umgebung, Plug-ins Dritter oder höherer Gewalt beruhen.
- Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Werke in jedem Browser, jedem Endgerät und jeder Konfiguration identisch dargestellt werden. Maßgeblich sind die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten technischen Mindestanforderungen.
§ 10 Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste, Betriebsunterbrechungen sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist – außerhalb der in Absatz 1 genannten Fälle – ausgeschlossen.
- Die Haftung des Anbieters ist insgesamt der Höhe nach auf den Auftragswert des konkret betroffenen Vertrags begrenzt, höchstens jedoch auf das Zweifache der innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem schadensauslösenden Ereignis vom Auftraggeber gezahlten Vergütung.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig eigene Datensicherungen vorzunehmen. Der Anbieter haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
§ 11 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die geschuldete Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Pflichten um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terror, Cyber-Angriffe (z. B. DDoS, Ransomware), großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur sowie sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Umstände.
- Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils in Textform zu kündigen.
§ 12 Nutzungsrechte und Quellcode
- Der Auftraggeber erhält an den vom Anbieter erstellten Werken mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und örtlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
- Eine Bearbeitung, Umgestaltung, Vervielfältigung über den vertraglichen Zweck hinaus oder eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
- Abweichend von Absatz 2 ist eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf einen Rechtsnachfolger des Auftraggebers im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge (insbesondere im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, einer Verschmelzung, eines Asset-Deals oder einer Umwandlung) auch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter über einen solchen Rechtsübergang innerhalb von 30 Tagen ab dessen Wirksamwerden in Textform zu unterrichten und dabei den Rechtsnachfolger zu benennen.
- Quellcode, Designdateien, Konzeptunterlagen, Skizzen, Entwürfe sowie nicht final freigegebene Zwischenergebnisse verbleiben grundsätzlich beim Anbieter und werden nur dann an den Auftraggeber herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurde.
- Setzt der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung Komponenten Dritter ein (z. B. Open-Source-Bibliotheken, Schriften, Stockmaterial, Plug-ins), gelten ergänzend deren jeweilige Lizenzbedingungen. Der Anbieter informiert den Auftraggeber über wesentliche Lizenzanforderungen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung bleiben sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung; eine Nutzung der Werke vor vollständiger Bezahlung ist nicht gestattet.
§ 13 Urheberrecht und Referenznennung
- Sämtliche Urheberrechte an den vom Anbieter geschaffenen Werken stehen ausschließlich dem Anbieter zu. Eine Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse findet nicht statt; eingeräumt werden ausschließlich die in § 12 geregelten Nutzungsrechte.
- Der Anbieter ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zum Zweck der Eigenwerbung in seinem Portfolio (Website, Pitch-Decks, Social Media, Wettbewerbsbeiträge) zu nennen, abzubilden und zu beschreiben.
- Der Auftraggeber kann der Referenznutzung nach Absatz 2 innerhalb von 14 Tagen ab Projektabschluss in Textform widersprechen. Ein Widerspruch ist nur dann beachtlich, wenn der Auftraggeber dabei konkret darlegt, welche dokumentierten Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsinteressen einer Referenznutzung entgegenstehen (z. B. ungeoffenbarte Marken-Launches, vertraulich behandelte Geschäftsmodelle, vertraglich gegenüber Dritten zugesicherte Stillschweigepflichten). Der Anbieter wird einem berechtigten Widerspruch unverzüglich Folge leisten und die betreffenden Inhalte aus seinen öffentlich zugänglichen Referenzen entfernen.
- Der Anbieter ist berechtigt, im Footer der erstellten Website einen dezenten Hinweis auf seine Urheberschaft („Design & Entwicklung: Studio Goldig“ o. ä.) anzubringen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 14 Geheimhaltung
- Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags zu verwenden.
- Als vertraulich gelten insbesondere alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Strategien, Kundendaten und technischen Konzepten.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei bereits vor Mitteilung bekannt waren oder ihr von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden.
§ 15 Subunternehmer
- Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer (z. B. freiberufliche Entwickler, Designer, Texter, Hosting-Dienstleister) ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzusetzen.
- Der Anbieter bleibt für sämtliche Leistungen seiner Subunternehmer im Verhältnis zum Auftraggeber vollumfänglich verantwortlich, als handele es sich um eigene Leistungen.
- Der Anbieter verpflichtet eingesetzte Subunternehmer auf eine Vertraulichkeit, die der nach § 14 dieser AGB inhaltlich entspricht.
- Personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden Subunternehmern nur in dem Umfang zugänglich gemacht, der zur Erbringung der jeweils übertragenen Teilleistung tatsächlich erforderlich ist (Grundsatz der Datenminimierung). Werden personenbezogene Daten verarbeitet, schließt der Anbieter mit dem Subunternehmer einen Unterauftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 Abs. 4 DSGVO ab.
§ 16 Laufzeit und Verlängerung
- Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten ausschließlich für Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Retainer-Vereinbarungen, laufende SEO-Betreuung, Wartungs- und Supportverträge). Auf einmalige Projektverträge finden sie keine Anwendung.
- Sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, beträgt die Mindestlaufzeit eines Dauerschuldverhältnisses drei (3) Monate, beginnend mit dem im Vertrag genannten Leistungsbeginn.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen (1) weiteren Monat, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums in Textform gekündigt wird.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 17 bleibt von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt.
§ 17 Kündigung
- Projektverträge enden grundsätzlich mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen. Eine ordentliche Kündigung von Projektverträgen ist während der Projektlaufzeit ausgeschlossen; § 648 BGB (freies Kündigungsrecht des Bestellers) bleibt unberührt.
- Dauerschuldverhältnisse (§ 16) können von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und diese Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen nicht abstellt oder die Pflichtverletzung nach ihrer Art einer Abmahnung nicht zugänglich ist.
- Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt).
- Mit Wirksamwerden der Kündigung – gleich aus welchem Grund – stellt der Anbieter sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung. Die Abrechnung erfolgt zum vereinbarten Stundensatz oder, bei Pauschalvergütungen, anteilig im Verhältnis des erbrachten zum geschuldeten Leistungsumfang.
- Vorausgezahlte Beträge für nach Kündigungswirksamkeit nicht mehr zu erbringende Leistungen werden dem Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach abschließender Klärung des Leistungsstands erstattet. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 18 Preisanpassung
- Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten ausschließlich für Dauerschuldverhältnisse im Sinne des § 16.
- Der Anbieter ist berechtigt, die für laufende Leistungen vereinbarten Preise einmal pro Kalenderjahr unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von sechs (6) Wochen in Textform anzupassen. Die erste Preisanpassung ist frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn zulässig.
- Die Preisanpassung ist der Höhe nach begrenzt auf die prozentuale Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basisjahr nach jeweils aktueller Fassung) gegenüber dem Vergleichsmonat des Vorjahres, zuzüglich eines Aufschlags von höchstens fünf (5) Prozentpunkten.
- Dem Auftraggeber steht im Falle einer Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht zu. Er kann den betroffenen Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung in Textform mit Wirkung zum geplanten Inkrafttreten der neuen Preise außerordentlich kündigen. Übt der Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht nicht innerhalb dieser Frist aus, gilt die Preisanpassung als angenommen.
- Bis zum Inkrafttreten der angepassten Preise bzw. bis zum Wirksamwerden einer fristgerechten Sonderkündigung gelten die bisherigen Preise unverändert fort.
§ 19 Datenschutz
- Beide Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
- Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
- Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung des Anbieters verwiesen, die unter der Adresse studiogoldig.de/datenschutz abrufbar ist.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hannover, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.